Wir fragen und bitten um schriftliche Antworten
- Kontrolliert der städtische Vollzugsdienst den Tatbestand des unnötigen Laufenlassens des Motors bei Kraftfahrzeugen (§30 Abs.1 Satz 2 StVO) im Stadtgebiet?
- Wie viele Verstöße aus nach §30 Abs. 1 Satz 2 StVO hat der städtische Vollzugsdienst innerhalb des letzten Jahres geahndet?
- Wie viele Verstöße nach §30 Abs. 1 Satz 2 StVO wurden auf Privatgelände geahndet?
- Hat die Verwaltungsspitze die städtischen Beschäftigten darauf hingewiesen, den Motor ihrer Kraftfahrzeuge konsequent im Stand auszuschalten?
- Wie viele städtische Fahrzeuge sind bauartbedingt in der Lage im Stand den Motor im Leerlauf laufen zu lassen?
Begründung:
Wer sich aufmerksam in der Stadt bewegt, bemerkt es recht häufig, dass viele Kraftfahrzeuglenker*innen im Stand teils minutenlang ohne ersichtlichen Grund den Motor laufen lassen. Dies ist insofern erstaunlich und ärgerlich, zumal die Zahl der Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge fortlaufend steigt und viele reine Verbrennungsmotoren über eine Start-Stopp-Automatik verfügen, die genau dieses unnötige Laufenlassen des Motors im Stand verhindern.
Im Zuge der Novelliert der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde das unnötige Laufenlassen des Motors bei Kraftfahrzeugen in §30 StVO geregelt. Hier heißt es: „Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.“ Das Bußgeld wurde von 10 auf 80 Euro (zuzüglich Bearbeitungs- und Verwaltungskosten) deutlich erhöht. Auch auf Privatgrundstücken ist das unnötige Laufenlassen des Motors von Privatfahrzeugen untersagt.
Wir wollen von der Verwaltungsspitze wissen, wer diesen Tatbestand des unnötigen Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Stand kontrolliert und wie viele Verstöße in den letzten Jahren geahndet wurden. Mit einer verstärkten Kontrolle kann so CO2 eingespart werden, unnötige Lärmbelästigungen reduziert werden und somit die Lebensqualität in Stuttgart gesteigert werden.



